1. Geltungsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen der bex technologies GmbH
(Stand: März 2022)
bex technologies GmbH
Marienstr. 23
70178 Stuttgart
+49 711 988 099 67
info@bexapp.de
www.bexapp.de
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln (i) die Bedingungen für die Nutzung der Elektronische Plattform (siehe Teil B dieser AGB) sowie (ii) den Inhalt aller Frachtverträge die über die bex Plattform zwischen bex (bex technologies GmbH) und ihren Kunden („Auftraggeber“) geschlossen werden (siehe Teil C dieser AGB). Sie gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als bex ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn bex in Kenntnis der AGB des Auftraggebers den Auftrag oder die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt oder dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch bex maßgebend.
2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
2.1. Auf die unter Einbeziehung der dieser AGB geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen bex und dem Auftraggeber bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
2.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Stuttgart. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer iSv § 14 BGB ist. bex ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3. Definitionen und Auslegung
3.1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Begriffe die ihnen nachstehend zugewiesene Bedeutung:
Abholort hat die in Teil C Ziffer 2.1 festgelegte Bedeutung.
AGB meint diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Anfrage hat die in Teil B Ziffer 5.1 festgelegte Bedeutung.
Auftraggeber hat die in Teil A Ziffer 1.1 festgelegte Bedeutung.
Bestimmungsort hat die in Teil C Ziffer 2.1 festgelegte Bedeutung.
bex meint die bex technologies GmbH.
bex Kundenkonto hat die in Teil B Ziffer 2.1 festgelegte Bedeutung.
bex Plattform meint app.bexapp.de.
Datenschutzerklärung meint die Datenschutzerklärung von bex, abrufbar unter Datenschutzerklärung.
Empfänger meint den vom Auftraggeber benannten Empfänger.
Frachtgüter meint die im Rahmen eines Frachtvertrages zu befördernden Waren und Güter.
Frachtvertrag meint einen über die bex Plattform zwischen bex als Frachtführer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Frachtvertrag i.S.d. § 407 HGB.
Verbotsgüter hat die in Teil C Ziffer 4.1 festgelegte Bedeutung.
3.2. Wörter im Singular schließen den Plural ein und umgekehrt. Die Begriffe „einschließlich“ und „insbesondere“ bedeutet einschließlich, ohne Einschränkung. Überschriften von Abschnitten dienen nur der Orientierung und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser AGB.
3.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
B. BEX PLATTFORM
1. Funktionen der bex Plattform
1.1. Über die bex Plattform können Auftraggeber Anfragen für die Beförderung von Frachtgut durch bex stellen und Frachtverträge abschließen.
1.2. Während der Ausführung des Frachtvertrages können der Auftraggeber und bex den Standort des Frachtguts bzw. des Frachtführers live über die bex Plattform nachvollziehen.
1.3. Über die bex Plattform werden dem Auftraggeber folgende Dokumente automatisiert bereitgestellt:
Bestelleingangsbestätigung
Auftragsbestätigung
Abholbestätigung
Auslieferungsbestätigung inkl. digitalem Lieferschein
Rechnung
1.4. Die bex Plattform verfügt über eine Adresshistorie, mittels derer der Auftraggeber häufige Bestimmungsort bzw. Empfänger schneller wieder finden kann.
2. Registrierung auf der bex Plattform
2.1. Um die Plattform nutzen zu können, muss der Auftraggeber sich auf der Seite app.bexapp.de registrieren und ein Kundenkonto (im Folgenden “bex Kundenkonto“) einrichten. Der Auftraggeber hat bex bei der Anmeldung vollständige, aktuelle und richtige Angaben zu machen und verpflichtet sich, diese stets aktuell zu halten. Die Datenverarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung von bex.
2.2. Die Registrierung ist erst abgeschlossen, wenn bex den Auftraggeber über die Plattform genehmigt.
2.3. Auftraggeber dürfen Dritten keinen Zugang zu ihrem Kundenkonto bei bex gewähren. Es sind geeignete Maßnahmen (wie z.B. die sichere Verwahrung von Zugangsdaten, sowie die Verwendung eines starken Passwortes) vorzunehmen, um den Zugriff Dritter auf das bex Kundenkonto auszuschließen.
2.4. Auftraggeber übernehmen die Verantwortung für sämtliche Aktivitäten, die über ihr bex Kundenkonto erfolgen. Dies betrifft insbesondere alle Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Kundenkonto entstehen (bspw. Abgabe eines Angebots über einen Frachtvertrag ausgehend von einem Kundenkonto).
2.5. Durch die Registrierung auf der bex Plattform und die Nutzung der bex Plattform fallen zunächst keine Kosten für den Auftraggeber an. bex behält sich jedoch das Recht vor, für die Nutzung der bex Plattform ein durch den Auftraggeber zu zahlendes Entgelt zu verlangen. Hierüber wird der Auftraggeber vorab entsprechend informiert.
3. Technische Anforderungen
3.1. Die Nutzung der bex Plattform erfordert eine Internetverbindung. Die Einrichtung und Bereithaltung der technischen Zugangsvoraussetzungen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Erfolgt der Zugriff von einem mobilen internetfähigen Endgerät, können Daten- sowie Verbindungsentgelte beim Internet- bzw. Mobilfunkanbieter des Auftraggebers anfallen. Die jeweiligen Kosten einer Internetverbindung sind durch den Auftraggeber zu tragen.
3.2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die weiteren technischen Voraussetzungen für die Nutzung der bex Plattform, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, gegeben sind. Hierzu gehören insbesondere ein aktuelles Betriebssystem, ein aktueller Browser, aktuelle Browser-Plug-Ins, ausreichend leistungsfähige Computer bzw. Mobilgeräte.
3.3. Der Zugriff auf die bex Plattform ist von technischen Voraussetzungen abhängig. bex kann nicht versichern und/oder garantieren, dass die bex Plattform ununterbrochen zur Verfügung steht. bex bietet keine Gewähr, dass die Dienste zeitgerecht, unterbrechungs- oder fehlerfrei genutzt werden können. Es besteht kein Anspruch auf ständige ununterbrochene Verfügbarkeit oder ständige fehlerfreie Funktionsfähigkeit. Wartungsarbeiten, Aktualisierungen, höhere Gewalt oder Einschränkungen, die sich aus der Eigenheit des Internets oder elektronischer Kommunikation ergeben, können zu Einschränkungen der Nutzbarkeit oder Inanspruchnahme der bex Plattform führen.
4. Laufzeit und Kündigung
4.1. Das Nutzungsverhältnis für die Nutzung der bex Plattform besteht nach erfolgreichem Abschluss der Registrierung zunächst auf unbestimmte Zeit.
4.2. Das Nutzungsverhältnis kann sowohl von bex als auch vom Auftraggeber jederzeit, ohne Angaben von Gründen beendet werden. Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses der bex Plattform führt nicht dazu, dass ggf. bestehende Verpflichtungen aus einem über die Plattform geschlossenen Frachtvertrag enden.
4.3. bex behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Betrieb der bex Plattform, ohne die Angabe von Gründen einzustellen
5. Vertragsschluss über die bex Plattform
5.1. Auftraggeber, die einen Frachtvertrag abschließen wollen, können über die bex Plattform eine verbindliche Anfrage für die Beförderung stellen (im Folgenden „Anfrage“) stellen. Die Anfrage muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, um über die bex Plattform bearbeitet werden zu können:
Abholort und Bestimmungsort des Frachtgutes (konkrete Adresse)
Kontaktperson am Abholort und Empfänger
Zeitangaben für die Abholung und Ablieferung des Frachtgutes
Beschreibung und Inhalt des Frachtguts
Art und Maß sowie Gewicht des Frachtgutes
Verpackung oder Ladungsträger des Frachtgutes
Soweit erforderlich: besondere Anforderungen an die Beförderung des Frachtgutes, insb. Eilbedürftigkeit oder besondere Anforderung an das Transportmittel
Bestätigung, dass es sich nicht um Verbotsgüter handelt.
5.2. Den Eingang der Anfrage bestätigt bex unmittelbar über die bex Plattform, sowie per Mail. Diese Bestätigung stellt keine Annahme der Anfrage dar, sondern soll nur darüber informieren, dass die Anfrage bei bex eingegangen ist.
5.3. Die Anfrage des Auftraggebers ist die Grundlage für die Ermittlung des Preises für die Beförderung des Frachtgutes durch bex. Maßgeblich für die Preisgestaltung sind insb. Entfernung zwischen Abholort und Bestimmungsort, Größe und Gewicht des Frachtguts, Tageszeit, Lieferzeitraum. Die Kosten für die Beförderung werden durch bex individuell für jede Anfrage ermittelt und sind unabhängig von vorherigen Anfragen. bex kann mittels der bex Plattform die Anfrage des Auftraggebers annehmen. Eine Verpflichtung zur Annahme der Anfrage besteht nicht und liegt allein im Ermessen von bex. Ein Frachtvertrag kommt erst Zustande, wenn bex die Anfrage des Auftraggebers annimmt und dies dem Auftraggeber über die bex Plattform oder per Mail in Textform bestätigt.
5.4. Der Auftraggeber kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen. Eine Kündigung ist über die bex Plattform oder die angegebene Telefonnummer möglich. Im Fall einer solchen Kündigung gilt § 415 Abs. 2 und 3 HGB.
C. FRACHTVERTRÄGE
1. Geltung der ADSp 2017
1.1. bex arbeitet ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) sowie den ergänzenden Bedingungen dieser AGB. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziff. 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten oder Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen EUR je Schadenfall sowie 2,5 Millionen EUR je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
1.2. Soweit einzelne Klauseln dieser AGB von den ADSp 2017 abweichen oder im Widerspruch zu einzelnen Regelungen der ADSp 2017 stehen, gelten ausschließlich die Regelungen in diesen AGB.
2. Leistungen von bex
2.1. bex übernimmt die nationale sowie grenzüberschreitende Beförderung der bedingungsgerechten Frachtgüter im Sammelgut- und Direktverkehr. bex übernimmt die Frachtgüter an dem in der Anfrage genannten Abholort („Abholort“) und befördert die Frachtgüter zu dem in der Anfrage genannten Bestimmungsort („Bestimmungsort“) und übergibt sie dort an den in der Anfrage genannten Empfänger. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Einhaltung bestimmter Abholtermine oder einer bestimmten Lieferfrist nicht geschuldet; angegebene Regellaufzeiten sind unverbindlich.
2.2. Die Durchführung des Vertrages erfolgt durch bex selbst oder durch einen von bex eingesetzten Subunternehmer. Die Auswahl von Subunternehmern steht im alleinigen Ermessen von bex. bex ist es freigestellt, Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen.
2.3. Können die Frachtgüter aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zu der in der Anfrage genannten Zeit nicht abgeholt werden, ist bex nicht zur Durchführung eines weiteren kostenfreien Abholversuches verpflichtet. bex wird in einem solchen Fall unverzüglich Weisungen des Auftraggebers über die Durchführung eines weiteren, gesondert zu vergütenden Abholversuches einholen.
2.4. Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt bex eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt bex nur die Übernahme der Anzahl und Art der Frachtgüter, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Ladescheins, eines Konnossementes oder eines Seefrachtbriefes.
2.5. bex ist berechtigt, die Frachtgüter mit befreiender Wirkung an den Empfänger und an jede im Geschäft oder im Haushalt des Empfängers angetroffene empfangsbereite Person gegen Empfangsbestätigung abzuliefern, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person (z. B. anhand eines Personalausweises) muss nicht überprüft werden. Abweichend hiervon werden Frachtgüter, die aufgrund einer besonderen Weisung des Auftraggebers in Textform nur an den Empfänger persönlich abzuliefern sind, außer dem Empfänger selbst nur einem von ihm hierzu schriftlich besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.
2.6. Bei Nichtantreffen des Empfängers oder einer empfangsbereiten Person i.S.d. Ziffer 2.5 ist bex nicht zur Durchführung eines weiteren kostenfreien Lieferversuches verpflichtet. bex wird in einem solchen Fall unverzüglich Weisungen des Auftraggebers über die Durchführung eines weiteren, gesondert zu vergütenden Lieferversuches einholen.
2.7. Beauftragt der Auftraggeber bex mit der Durchführung eines weiteren, gesondert zu vergütenden Lieferversuches, gelten die Ziffern 2.5 bis 2.6 auch für diesen Lieferversuch entsprechend.
2.8. Frachtgüter gelten als unzustellbar, wenn
a. die Annahme der Frachtgüter durch den Empfänger oder einem von diesem Bevollmächtigten verweigert wird, wobei auch die Weigerung zur Zahlung einer offenen Fracht oder Nachnahme oder die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung als Annahmeverweigerung gilt, oder
b. wenn bex im Falle eines gescheiterten Lieferversuchs i.S.d. der Ziffer 2.6 innerhalb von 3 Werktagen Weisungen des Auftraggebers nicht erlangen kann.
Unzustellbare Frachtgüter werden von bex zum Abholort zurückbefördert, ohne dass vorher weitere Weisungen eingeholt werden müssen. bex erhält hierfür eine zusätzliche Vergütung in Höhe der für die vereinbarte Beförderung zum Empfänger geschuldeten Vergütung.
2.9. Können unzustellbare Frachtgüter nach der Rückbeförderung nicht entsprechend der in den Ziffern 2.5 bis 2.6 geregelten Weise an den Absender zurückgegeben werden und sind Weisungen des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu erlangen, so ist bex zur Verwertung der Frachtgüter nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. bex ist zur sofortigen Verwertung der Frachtgüter nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, wenn Auftraggeber, Empfänger und Absender die Annahme bzw. Rücknahme der Frachtgüter verweigern. Unverwertbare oder verdorbene Frachtgüter oder Verbotsgüter kann bex sofort vernichten.
2.10. bex ist, sofern die Frachtgüter auf Ladehilfsmitteln (Palette, Gitterbox etc.) übergeben werden, nicht verpflichtet, diese gegen Leerpaletten, Gitterboxen etc. beim Empfänger zu tauschen. Eine Rückführungsverpflichtung besteht nicht, es sei denn eine solche wurde gesondert vereinbart.
3. Weisungsrecht
3.1. Dem Auftraggeber steht zur Konkretisierung des Frachtvertrages ein Weisungsrecht zu. bex hat auftragsbezogene Weisungen zu befolgen. Weisungen sind über die bex Plattform zu erteilen.
3.2. Sind Weisungen nicht ausreichend erteilt oder nicht ausführbar, handelt bex unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers nach pflichtgemäßem Ermessen.
4. Verbotsgüter
4.1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind folgende nicht bedingungsgerechte Frachtgüter („Verbotsgüter“):
a. Gefährliche Frachtgüter
b. Frachtgut dessen Beförderung einem gesetzlichen Verbot unterliegt oder einer behördlichen Genehmigung bedarf,
c. Lebendige oder tote bzw. teile toter Tiere,
d. Wertvolle Gegenstände, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck
e. Rauschmittel
f. Psychotrope Substanzen
g. Andere Drogen
h. Explosive, leicht entzündliche oder radioaktive Stoffe
i. Medizinisches Untersuchungsmaterial
j. Obszöne oder gegen die guten Sitten verstoßende Gegenstände
k. Gefälschte und raubkopierte Artikel
l. Repliken von Sprengstoffen, inaktiven Sprengkörpern und militärischer Ausrüstung
m. Frachtgüter, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verpackung eine Gefahr für den Kurier und die Allgemeinheit darstellen, oder Frachtgüter, die das Eigentum anderer verunreinigen oder beschädigen können
n. Waffen, insbesondere Schusswaffen, oder Teile davon, Waffenimitationen oder Munition
4.2. bex ist nicht zur Überprüfung der übergebenen Frachtgüter verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bex über den Inhalt der Frachtgüter zu informieren, sofern diese Verbotsgüter enthalten. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Mitteilung an bex, gilt dies als Bestätigung des Auftraggebers, keine Verbotsgüter zur Beförderung übergeben zu haben.
4.3. bex ist berechtigt die Annahme von Frachtgütern, deren Beförderung oder Weiterbeförderung sowie Zwischenlagerung zu verweigern, sofern bex positive Kenntnis oder eine berechtigte Vermutung hat, dass Verbotsgüter befördert werden sollen. Die tatsächliche Übernahme zur Beförderung und/oder Zwischenlagerung stellt kein Einverständnis oder eine nachträgliche Genehmigung von Verbotsgütern dar. bex ist bei Verdacht auf den Versand von Verbotsgütern zur Öffnung und Überprüfung der Frachtgüter berechtigt.
4.4. Der Auftraggeber stellt bex von allen Schäden, Aufwendungen und Ansprüchen Dritter, die durch die Aufgabe von Verbotsgütern zur Beförderung oder deren Beförderung entstehen, frei. Der Auftraggeber trägt sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung entstandenen Kosten, insbesondere Kosten für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand sowie daraus resultierende Gefahren abzuwenden und zu beseitigen (wie z.B. Kosten für Sicherstellung, Lagerung, Rücktransport, Entsorgung sowie sonstige Zusatzkosten, Zölle und Steuern etc.). Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden oder geringere Aufwendungen entstanden sind.
5. Wertdeklaration
5.1. Eine Wert- oder Interessendeklaration der Frachtgüter, insbesondere gemäß den Bestimmungen der Art. 24 und 26 CMR ist nicht möglich.
5.2. Sofern der Wert der Frachtgüter über einem Betrag von EUR 100.000 liegt, hat der Auftraggeber bex den Wert der Frachtgüter anzugeben. Mit dem Verzicht des Auftraggebers auf eine Wertangabe nach dieser Ziffer erklärt der Auftraggeber konkludent, dass der Wert der Frachtgüter einen Betrag von EUR 100.000 nicht übersteigt.
6. Zollamtliche Abwicklung
6.1. Die zollamtliche Abwicklung ist ausschließlich Verpflichtung des Auftraggebers. bex übernimmt – soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart – keine Verpflichtungen zur Zollanmeldung, Zollabwicklung, Erledigung der Ein- oder Ausfuhr, etc.
6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Papiere, die für eine zollamtliche Abwicklung erforderlich sind, außen an der Verpackung der Frachtgüter in einer Dokumententasche anzubringen. Weiterhin stellt der Auftraggeber alle für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere bex mind. 24 Stunden vor Abholung digital zur Verfügung.
7. Verpackung
7.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Frachtgüter transportsicher zu verpacken. Hierbei übernimmt der Auftraggeber die ausschließliche Verantwortung für die transportsichere Verpackung der Frachtgüter.
7.2. Hinweise auf der Verpackung, die eine besondere Behandlung der Frachtgüter erforderlich machen, sind für bex nicht verpflichtend und entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zu einer transportsicheren Verpackung.
7.3. bex ist nicht zur Überprüfung der Verpackung verpflichtet. bex kann jedoch die Annahme von Frachtgütern ablehnen, sofern diese offensichtlich nicht transportsicher verpackt sind.
7.4. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die Frachtgüter an den Empfänger zu adressieren und mit sämtlichen erforderlichen Beförderungspapieren zu versehen. Alte Kennzeichnungen, Adressen und Paketaufkleber sind vom Auftraggeber vor Aufgabe zur Beförderung zu entfernen.
8. Aufwendungs – und Freistellungsansprüche
8.1. bex hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften und nicht von bex zu vertreten sind, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren, Detention- oder Demurrage-Kosten und Nachverpackungen zum Schutz der Frachtgüter.
8.2. Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zu Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an bex, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber bex zu befreien, wenn und soweit sie bex nicht zu vertreten hat.
8.3. Kann bex Frachtgüter aufgrund von Umständen, die nicht von bex zu vertreten sind, nicht zu den in der Anfrage genannten Abholzeiten übernehmen, wird bex Weisungen des Auftraggebers einholen. bex ist berechtigt, den durch eine Weisung entstehenden Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
9. Vergütung
9.1. Als vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung gilt der mit bex vereinbarte Preis. Abweichend von Ziffer 16 ADSp 2017 umfasst die Vergütung ausschließlich der Beförderung der Frachtgüter. Kosten für Lagerung, Verzollung, Verpackung, Versicherung oder sonstige Zusatzleistungen sind – soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart – nicht in der zu entrichtenden Vergütung inkludiert.
9.2. Die Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 ff. BGB.
9.3. Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen vom Empfänger im Ausland zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, hat der Auftraggeber diese Beträge zu zahlen, falls sie nicht durch den Empfänger im Ausland beglichen werden.
10. Haftung
10.1. bex haftet für Schäden nach Maßgabe der Ziffern 22 – 28 ADSp 2017 sowie der ergänzenden Bestimmungen dieser Ziffer 10.
10.2. Hat der Auftraggeber bex Verbotsgüter übergeben, ohne hierauf ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, und entsteht an den Frachtgütern ein Schaden, der nach den Umständen des Falles aus deren Eigenschaft als Verbotsgut entstehen konnte, so wird zugunsten von bex vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Gesetzliche besondere Haftungsminderungs- bzw. Haftungsausschlussgründe, insbesondere §§ 425 Abs. 2, 426 und 427 HGB sowie Art. 17 CMR, bleiben hiervon unberührt.
10.3. Für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung der Frachtgüter oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, haftet bex – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet bex vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus dieser Ziffer 10.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden bex nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.